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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehorsamspflicht
FF2005-6

 Hintergrund

Irakkrieg war völkerrechtswidrig

Soldaten dürfen sich weigern

(red/ms) Im folgenden dokumentieren wir kurze Auszüge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Gehorsamspflicht von Soldaten. Es ging in diesem Fall um Major Pfaff, der den Gehorsam verweigerte, weil er nicht ausschließen konnte, dass seine Tätigkeit bei der Bundeswehr Anfang 2003 einen Beitrag zur Führung des Irak-Krieges leisten könnte. Zunächst wurde er degradiert, im Juni hatte ihn das Bundesverwaltungsgericht jedoch von allen Vorwürfen freigesprochen und rehabilitiert. Einen Kommentar hatten wir bereits nach der mündlichen Urteilsverkündung im letzten Friedensforum abgedruckt (FF 5/05, S. 3f). Vor allem berief sich das Gericht auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit, auf das sich der Soldat berufen könne. Aber erstmals hat in diesem Kontext ein deutsches Gericht praktisch eindeutig festgestellt, dass der Irak-Krieg und dessen Unterstützung durch die Bundesregierung völkerrechtswidrig waren. Aus diesen Teilen des Urteils dokumentieren wir zentrale Auszüge. Literaturhinweise haben wir weggelassen. Es lohnt sich, das vollständige Urteil nachzulesen! (Vgl. http://www.bverwg.de/enid/0,55a304092d09/Bundesverwaltungsge
richt/Aktuelles_93.html


4.1.4.1.1 Gegen die von den Regierungen der USA und des UK am 20. März 2003 eingeleiteten offensiven militärischen Kampfhandlungen gegen den Irak bestanden bereits damals gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht.

Grundsätzlich ist nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta "jede" Androhung und Anwendung militärischer Gewalt gegen einen anderen Staat völkerrechtswidrig. Dieses strikte Gewaltverbot ist nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs zugleich Bestandteil des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und wird zum "ius cogens" gerechnet. Es verpflichtet alle Staaten unmittelbar, und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglied der Vereinten Nationen sind oder nicht.

Damit gehört das Gewaltverbot auch nach Art. 25 GG zu den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts", die nach dieser Verfassungsnorm "Bestandteil des Bundesrechts" sind, den innerstaatlichen Gesetzen "vorgehen" sowie "Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen".

Militärische Gewalt darf gegen den Willen des davon betroffenen Staates unter der Geltung der UN-Charta - ausnahmsweise - angewandt werden, nämlich nur wenn ein völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund dies im Einzelfall erlaubt.

Die UN-Charta sieht lediglich zwei solcher Rechtfertigungsgründe vor. Zum einen kann der UN-Sicherheitsrat nach gemäß Art. 39 UN-Charta erfolgter förmlicher Feststellung einer "Aggression", eines "Friedensbruches" oder zumindest einer "Friedensgefährdung" die Anwendung militärischer Maßnahmen beschließen und entweder diese in eigener Verantwortung durchführen (Art. 42, 43 UN-Charta) oder aber hierzu andere Staaten (Art. 48 UN-Charta) oder ein "regionales System" (Art. 53 UNCharta) ermächtigen. Die Anwendung militärischer Gewalt ist ferner auch dann erlaubt, wenn ein Staat allein oder im Zusammenwirken mit seinen Verbündeten das Selbstverteidigungsrecht nach Maßgabe des Art. 51 UN-Charta wahrzunehmen berechtigt ist.

Ein Staat, der sich - aus welchen Gründen auch immer - ohne einen solchen Rechtfertigungsgrund über das völkerrechtliche Gewaltverbot der UN-Charta hinwegsetzt und zur militärischen Gewalt greift, handelt völkerrechtswidrig. Er begeht eine militärische Aggression.

a) Für einen Krieg gegen den Irak konnten sich die Regierungen der USA und des UK entgegen der von ihnen bei Beginn der Kampfhandlungen in förmlichen diplomatischen Noten an den UN-Sicherheitsrat zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung(en) auf keine sie ermächtigende Resolution(en) des UN-Sicherheitsrates nach Art. 39 und 42 UN-Charta stützen. In diesen Noten haben sich die Regierung der USA am 21. März 2003 (UN Doc.S/2003/351) ausschließlich und die Regierung des UK (UN Doc.S/2003/350) maßgeblich zwar auf die vom UN-Sicherheitsrat nach der im Jahre 1990 durch irakische Streitkräfte erfolgten militärischen Besetzung Kuwaits verabschiedeten Resolutionen 678 (1990) und 687 (1991) berufen (vgl. Bothe, Archiv des Völkerrechts AVR 2003, 255 [259 f.]). Diese stellten jedoch im Frühjahr 2003 keine völkerrechtlich wirksame Ermächtigungsgrundlage für militärische Kampfhandlungen gegen den Irak dar.

Die UN-Resolution 678 vom 29. November 1990, mit der die Verbündeten Kuwaits seinerzeit vom UN-Sicherheitsrat autorisiert worden waren, "alle erforderlichen Mittel" (einschließlich militärischer) einzusetzen, um Kuwait von den damals einmarschierten irakischen Truppen zu befreien, kam für die militärischen Kampfhandlungen der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak im Frühjahr 2003 - und damit mehr als ein Jahrzehnt später - als Ermächtigungsgrundlage nicht mehr in Betracht (vgl. dazu u.a. Bothe, AVR 2003, 255 [263 f.] m.w.N.). Denn das Ziel jener Ermächtigung aus dem Jahre 1990, nämlich die Vertreibung der irakischen Aggressoren aus Kuwait, war bereits im Jahre 1990/91 erreicht worden.

Obwohl der UN-Sicherheitsrat in der Resolution 707 (1991) zahlreiche Verstöße des Irak gegen die Resolution 687 (1991) feststellte, sah er davon ab, die Waffenruhe aufzuheben. Auch eine spätere Aufhebung dieser rechtswirksam zustande gekommenen Waffenruhe ist nicht erfolgt. Der Anspruch einzelner Staaten, ungeachtet dessen eigenständig über eine Aufkündigung dieser Waffenruhe zu entscheiden, stand mithin schon deshalb dazu in Widerspruch. Er widersprach ferner der in der Resolution 687 (1991) vom UN-Sicherheitsrat getroffenen Feststellung, im UN-Sicherheitsrat selbst über weitere Schritte zu entscheiden. Für die - ungeachtet der 1991 rechtswirksam zustande gekommenen Waffenruhe - am 20. März 2003 erfolgte Aufnahme militärischer Kampfhandlungen gegen den Irak durch die USA und ihre Verbündeten ohne vorhergehende Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat stellten die angeführten UN-Resolutionen keinen Rechtfertigungsgrund dar.

Dies gilt auch für die - nach der 1991 erfolgten Beendigung des Krieges des Irak gegen Kuwait - in der Folgezeit vom UN-Sicherheitsrat damals verabschiedeten Resolutionen 688 (1991) vom 5. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 986 (1995) vom 14. April 1995 und 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999. Soweit der UN-Sicherheitsrat diese Resolutionen über die Einsetzung und Entsendung eines UN-Inspektionsteams (UNSCOM und seit 1999 UNMOVIC) zum Aufspüren und Vernichten möglicher im Irak vorhandener atomarer, biologischer und chemischer Waffensysteme verabschiedete, ermächtigten diese gerade nicht zur Anwendung militärischer Gewalt gegen den Irak.

Auch alle weiteren in der Folgezeit vom UN-Sicherheitsrat zum Irak-Konflikt gefassten Resolutionen enthielten keine Autorisierung eines kriegerischen Vorgehens der Regierung der USA und ihrer Verbündeten gegen den Irak. Dies gilt insbesondere für die nach wochenlangen Verhandlungen am 8. November 2002 vom UNSicherheitsrat einstimmig verabschiedete Resolution 1441 (2002) (Originaltext in englischer Sprache in:
http://www.un.org./doc; deutsche Übersetzung in: VN 2002, 232 f.). Diese legte zwar ein relativ präzises inhaltliches und zeitliches Regime für die an die irakische Regierung gerichteten Forderungen sowie die Grundsätze für die Arbeit der Inspektionsteams der UNMOVIC und der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) fest, das spätestens 45 Tage nach Verabschiedung der UN-Resolution, mithin spätestens am 23. Dezember 2002 mit seiner Tätigkeit im Irak beginnen und diese weitere 60 Tage später, also spätestens bis zum 21. Februar 2003 mit einem Bericht an den UN-Sicherheitsrat abschließen sollte. Für den Fall, dass die irakischen Stellen mit den Inspektionsteams nicht in vollem Maße zur Implementation der Resolution kooperieren oder diese in irgendeiner Weise behindern sollten, wurden der Vorsitzende der UNMOVIC, Hans Blix, und der Generaldirektor der IAEA, Mohamed El- Baradei, angewiesen, hierüber dem UN-Sicherheitsrat unverzüglich zu berichten, damit dieser über die entstandene Situation beraten konnte, um "international peace and security" zu sichern. Welche Entscheidungen der UN-Sicherheitsrat in einer solchen Situation dann fassen würde, wurde offen gelassen.

Er stellte damit der Sache nach klar, dass er nicht bereit war, die Angelegenheit aus der Hand zu geben, sondern - wie in der UN-Charta vorgesehen - (auch) künftig selbst darüber entscheiden wollte, welche Konsequenzen aus einem Fehlverhalten des Irak im Zusammenhang mit der Durchsetzung der einschlägigen UNResolution(en) gezogen werden sollten. Mit dieser Resolution 1441 (2002) und insbesondere mit der in Nr. 13 gewählten Formulierung ("serious consequences") sprach er mithin letztlich "lediglich" eine nicht näher bestimmte Warnung aus, nahm jedoch bewusst davon Abstand, die von den Regierungen der USA und des UK angestrebte Gewaltanwendung zu billigen oder sonstwie zu legitimieren. Nur wenn der UN-Sicherheitsrat ausweislich des Resolutionstextes - innerhalb der von der UNCharta gezogenen Grenzen - eine Gewaltanwendung positiv gebilligt hätte, wären militärische Gewaltmaßnahmen gegen den Irak nach der UN-Charta zulässig gewesen. Ein diesbezügliches "Schweigen" oder Offenlassen der Art der angedrohten "ernsthaften Konsequenzen" reichte als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Denn grundsätzlich sind nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta "jede" Androhung und Anwendung militärischer Gewalt gegen einen anderen Staat völkerrechtswidrig, so lange nicht der UN-Sicherheitsrat nach Maßgabe der UN-Charta Gegenteiliges hinsichtlich der Anwendung (und der Androhung) von Gewalt beschlossen hat oder der Ausnahmefall des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 UN-Charta vorliegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Vertreter der USA und des UK hätten im UN-Sicherheitsrat dann nicht für die schließlich verabschiedete Fassung der Resolution 1441 (2002) gestimmt, wenn sie in den darin gefundenen Formelkompromissen nicht zumindest soviel Interpretationsspielraum gesehen hätten, dass auch ihre Einschätzung einer erfolgten Ermächtigung zum Krieg gegen den Irak zumindest vertretbar wäre. Für die Ermittlung dessen, was der UN-Sicherheitsrat in einer solchen Resolution beschlossen hat, ist aber nicht entscheidend, was sich Regierungsbeauftragte bei der Beratung und Beschlussfassung im UN-Sicherheitsrat "gedacht" haben. Vielmehr kommt es darauf an, was im Text der verabschiedeten Resolution seinen Niederschlag gefunden hat. Fehlt es daran, mangelt es insoweit an einer entsprechenden Beschlussfassung. Mentalreservationen von Regierungsbeauftragten oder ihrer Auftraggeber sind völkerrechtlich insoweit nicht maßgeblich.

b) Für die im Frühjahr 2003 begonnenen militärischen Kampfhandlungen gegen den Irak konnten sich die Regierungen der USA und ihrer Verbündeten auch nicht auf Art. 51 UN-Charta berufen.

Art. 51 UN-Charta gewährt nach seinem Wortlaut lediglich "im Falle eines bewaffneten Angriffs" (in der englischen Fassung: "if an armed attack occurs", die insoweit von den nach Art. 111 UN-Charta gleichermaßen maßgeblichen anderen vier Vertragssprachen keine Abweichungen aufweist) das naturgegebene Recht ("inherent right") zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der UN-Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Auch wenn hinsichtlich der Reichweite und der Grenzen dieses Selbstverteidigungsrechts eine Vielzahl von Zweifelsfragen besteht, greift es jedenfalls allein "im Falle" eines "bewaffneten Angriffs" ein. Die Anwendung von Waffengewalt muss durch den Angreifer bereits erfolgt sein oder erfolgen, ehe militärische Verteidigungsschläge zulässig sind.

Allerdings besteht bislang keine hinreichende Klarheit darüber, von welchem Zeitpunkt an ein "bewaffneter Angriff" ("armed attack") im Sinne des Art. 51 UN-Charta vorliegt.

Von den Regierungen einzelner Staaten ist wiederholt unter Berufung auf Art. 51 UNCharta oder Völkergewohnheitsrecht auch eine so genannte "präventive Selbstverteidigung" in Anspruch genommen worden. Dabei wurde argumentiert, angesichts des erreichten Entwicklungsstandes und der Zerstörungskraft moderner Waffen sowie der kurzen Vorwarnzeiten sei es nicht angezeigt zu erwarten, dass Staaten zunächst ihre drohende Verwüstung bereits durch den ersten Waffeneinsatz des Gegners "abwarten" müssten, bevor sie selbst militärisch tätig würden. Dies ist jedoch umstritten geblieben. Ungeachtet dessen haben einzelne Regierungen freilich in der Folgezeit immer wieder ein solches Recht für sich und andere beansprucht. Eine gewohnheitsrechtlich relevante allgemeine Anerkennung hat dies jedoch nicht gefunden. Solche Militäreinsätze sind bis heute regelmäßig auf Widerspruch gestoßen.

Auch von denjenigen, die eine erweiternde Interpretation des Art. 51 UN-Charta befürworten, wird die Anwendung militärischer Gewalt nach der so genannten Webster-Formel vom 24. April 1841 (zurückgehend auf den damaligen US-Außenminister Daniel Webster) allenfalls in einer Gefahrenlage für zulässig gehalten (vgl. dazu die Einzelnachweise bei Nolte, a.a.O. [S. 307]), die "gegenwärtig und überwältigend" ist und "keine Wahl der Mittel und keinen Augenblick zur Überlegung lässt" ("instant, overwhelmig, leaving no choice of means and no moment for deliberation", vgl. State Secretary Webster, zitiert nach Horst Fischer in Knut Ipsen, Völkerrecht, a.a.O., § 53 RNr. 30). Die Herausbildung einer übereinstimmenden völkerrechtlichen Staatenpraxis und einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung ("opinio iuris") über das Bestehen eines noch darüber hinausgehenden "präventiven Selbstverteidigungsrechts" und damit von entsprechendem Völkergewohnheitsrecht lässt sich dagegen nicht feststellen. Eine solche Gefahrenlage ("instant, overwhelming, leaving no choice of means and no moment for deliberation") lag selbst nach dem Vorbringen der Regierungen der USA und des UK im Frühjahr 2003 nicht vor. In ihren - oben bereits angesprochenen - diplomatischen Noten an den UN-Sicherheitsrat vom 21. März 2003 wird Gegenteiliges nicht substantiiert behauptet. Die ursprünglich öffentlich geltend gemachte Behauptung einer Bedrohung durch ABC-Waffen des Irak als Rechtfertigung für den militärischen Gewalteinsatz blieb im Bereich der politischen Erklärungen, war jedoch insbesondere nicht Bestandteil der rechtlichen Rechtfertigung gegenüber dem UN-Sicherheitsrat. Sie wurde zudem von maßgeblichen Mitgliedern der US-Regierung relativiert oder gar zurückgenommen (vgl. dazu u.a. Tomuschat, FW 78 2003, 141 [149], u.a. unter Hinweis auf ein vom US-Verteidigungsministerium publiziertes Interview des stellvertretenden US-Verteidigungsministers Paul Wolfowitz in der Zeitschrift "Vanity Fair" vom 9. Mai 2003; Wolfowitz erklärte darin, die offizielle Kriegsbegründung der Regierung sei für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen und dazu entwickelt worden, um in der Administration "bürokratische" Widerstände zu überwinden und weil es "der eine Grund war, dem jeder zustimmen konnte"; wichtiger sei es gewesen, dass mit einem Erfolg im Irak-Krieg die Präsenz von US-Truppen im benachbarten Königreich Saudi-Arabien tendenziell überflüssig werde.

Dementsprechend hat auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, die von den USA und ihren Verbündeten im Frühjahr 2003 ausgeführte militärische Invasion des Irak als "illegalen Akt" bezeichnet (vgl. u.a. dpa-Meldung vom 16. September 2004).

4.1.4.1.2 Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen steht fest, dass die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit diesem am 20. März 2003 begonnenen Krieg insbesondere die Zusagen machte und erfüllte, den USA und dem UK für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet "Überflugrechte" zu gewähren, die Nutzung ihrer "Einrichtungen" in Deutschland zu ermöglichen sowie für den "Schutz dieser Einrichtungen" in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerdem hatte sie im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg dem weiteren Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen "zur Überwachung des türkischen Luftraums zugestimmt". Gegen die völkerrechtliche Zulässigkeit dieser Unterstützungsleistungen bestehen gravierende rechtliche Bedenken, die der Sache nach für den Soldaten Veranlassung waren, die Ausführung der ihm erteilten beiden Befehle zu verweigern, weil er sonst eine eigene Verstrickung in den Krieg befürchtete.

Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot kann nicht ohne Weiteres deshalb verneint werden, weil die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlich wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. u.a. Erklärung von Bundeskanzler Schröder am 19 März 2003, 15. WP, 34. Sitzung, Verh. des Deutschen Bundestages, Bd. 216 S. 2727 C), "dass sich deutsche Soldaten an Kampfhandlungen nicht beteiligen werden". Die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion kann nicht nur durch die militärische Teilnahme an Kampfhandlungen erfolgen, sondern auch auf andere Weise. Ein völkerrechtliches Delikt kann durch ein Tun oder - wenn eine völkerrechtliche Pflicht zu einem Tun besteht - durch Unterlassen begangen werden. (vgl. dazu u.a. von Münch, Das völkerrechtliche Delikt, 1963, S. 134 m.w.N.). Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt.

Anhaltspunkte und Maßstäbe für die Beantwortung der Frage, wann eine Hilfeleistung durch eine Nicht-Konfliktpartei zugunsten eines kriegführenden Staates völkerrechtswidrig ist, ergeben sich für den Bereich der Unterstützung eines völkerrechtswidrigen militärischen Angriffs durch einen Drittstaat u.a. aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1974 ohne formelle Abstimmung im Wege des allgemeinen Konsenses als Bestandteil der Resolution 3314 (XXIX) beschlossenen "Aggressionsdefinition" sowie aus dem völkerrechtlichen Neutralitätsrecht. Letzteres hat seine Grundlage im Völkergewohnheitsrecht und im V. Haager Abkommen (V. HA) betreffend die Rechte und Pflichten neutraler Staaten im Falle eines Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 151) in Deutschland in Kraft seit dem 25. Oktober 1910.

In Art. 3 Buchst. f) der o.g. "Aggressionsdefinition" heißt es, dass als "Angriffshandlung" im Sinne des Art. 39 UN-Charta unter anderem folgende Handlung anzusehen ist: "Die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen."

Nach allgemeinem Völkerrecht ist ein Staat zwar grundsätzlich frei zu entscheiden, ob er sich an einem militärischen Konflikt beteiligt. Er darf dies freilich ohnehin nur auf der Seite des Opfers eines bewaffneten Angriffs, nicht auf der des Angreifers. Ein Staat, der an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten nicht beteiligt ist, hat den Status eines "neutralen Staates" (vgl. Nr. 1101 ZDv 15/2; Bothe, ebd., S. 386 m.w.N.). Abgesehen von den Regeln, die im Falle einer rechtlich begründeten "dauernden Neutralität" (z.B. Schweiz und Österreich) bereits in Friedenszeiten Anwendung finden, beginnt die Pflicht eines nicht an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten beteiligten Staates ("neutraler Staat") zur Neutralität im Sinne des V. HA mit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts (vgl. Nr. 1106 ZDv 15/2). Folge des neutralen Status sind gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen dem neutralen Staat auf der einen und den Konfliktparteien auf der anderen Seite. Nach Art. 1 V. HA ist das Gebiet eines "neutralen", also nicht am bewaffneten Konflikt beteiligten Staates, "unverletzlich"; jede Kriegshandlung ist darauf untersagt (vgl. dazu auch Nr. 1108 ZDv 15/2), insbesondere "Truppen oder Munitions- oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hindurchzuführen" (Art. 2 V. HA). Ein "neutraler Staat" - damit also im Hinblick auf den allein von den USA und ihren Verbündeten seit dem 20. März 2003 geführten Krieg gegen den Irak auch die Bundesrepublik Deutschland - darf auf seinem Territorium "keine der Konfliktparteien unterstützen" (vgl. Nr. 1110 ZDv 15/2), insbesondere "keine der in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden" (Art. 5 V. HA). Dies gilt sowohl für die Hindurchführung von Truppen, Munitions- oder Verpflegungskolonnen als auch für die Einrichtung oder Nutzung einer "funkentelegraphischen" "radiotélégraphique" Station oder sonst irgend eine(r) Anlage, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln" (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Buchst. a) und b) V. HA). Den Konfliktparteien ist es weiterhin "untersagt, mit Militärluftfahrzeugen, Raketen oder anderen Flugkörpern in neutralen Luftraum einzudringen". Im Verhältnis zu einer Konfliktpartei, die den Verboten der Art. 1 bis 4 V. HA zuwiderhandelt, im Sinne des V. HA Territorium eines neutralen Staates mithin als Basis für militärische Operationen im weitesten Sinne nutzt, ist der "neutrale Staat" zum aktiven Tätigwerden und damit zum Einschreiten verpflichtet, um die Neutralitätsverletzung zu beenden. Der "neutrale Staat" ist völkerrechtlich gehalten, "jede Verletzung seiner Neutralität, wenn nötig mit Gewalt, zurückzuweisen", wobei diese Verpflichtung allerdings durch das völkerrechtliche Gewaltverbot eingeschränkt ist. Streitkräfte einer Konfliktpartei, die sich auf dem Gebiet des "neutralen Staates" befinden, sind daran zu hindern, an den Kampfhandlungen teilzunehmen; Truppen von Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet "übertreten", also nach Beginn des bewaffneten Konflikts in das neutrale Staatsgebiet gelangen, sind "zu internieren". Nur Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, dürfen freigelassen werden (Art. 11 Abs. 3 V. HA; Heintschel von Heinegg, ebd., S. 225). Die Pflicht zur Internierung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Neutralitätsrechts, da nur so verhindert werden kann, dass von neutralem Territorium aus Kampfhandlungen unterstützt werden und dass es dadurch zu einer Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen unter Einbeziehung des neutralen Staates kommt (vgl. Heintschel von Heinegg, ebd., S. 225).

4.1.4.1.3 Von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Falle des am 20. März 2003 begonnenen Krieges, gegen den gravierende völkerrechtliche Bedenken bestehen, nicht dadurch freigestellt, dass sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden USA und das UK (sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören.

In dem "Punktations-Papier" des Bundesministeriums der Verteidigung, das dem Senat in der Berufungshauptverhandlung vorgelegt worden ist und nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. mit der Leitung des Ministeriums abgestimmt war, wird zwar angeführt, die Bundesregierung habe mit ihren Zusagen ihren "politischen Verpflichtungen Rechnung getragen, die sich aus dem NATO-Vertrag sowie den entsprechenden Abkommen ergeben" (ähnlich Bundeskanzler Schröder in der bereits zitierten Rede am 19. März 2003, a.a.O., S. 2728). Weder der NATO-Vertrag vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) - dazu nachfolgend a) - noch das NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) oder das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der hier maßgeblichen Fassung des Abkommens vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S.2594, 2598) - dazu nachfolgend b) - sehen jedoch eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht - völkerrechtswidrige - Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelungen im "Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland" vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253).

4.1.4.1.4 Völkerrechtliche Beurteilung der militärischen Unterstützungsleistungen

Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen (unter 4.1.4.1.1 bis 4.1.4.1.3) ergibt, bestehen gegen mehrere im "Punktations-Papier" des Bundesministeriums der Verteidigung aufgeführte und vom Senat in der Berufungshauptverhandlung festgestellte Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der USA und des UK im Zusammenhang mit dem am 20. März 2003 begonnenen Krieg gegen den Irak gravierende völkerrechtliche Bedenken.

Dies gilt jedenfalls für die Gewährung von Überflugrechten für Militärluftfahrzeuge der USA und des UK, die im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg über das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet in der Golfregion flogen oder von dort zurückkamen. Ebenfalls gilt dies für die Zulassung der Entsendung von Truppen, des Transports von Waffen und militärischen Versorgungsgütern von deutschem Boden aus in das Kriegsgebiet sowie für alle Unternehmungen, die dazu führen konnten, dass das Staatsgebiet Deutschlands als Ausgangspunkt oder "Drehscheibe" für gegen den Irak gerichtete militärische Operationen diente. Denn objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen war es, das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern. Wegen dieser Zielrichtung bestehen gegen das diesbezügliche Verhalten der Bundesregierung im Hinblick auf das völkerrechtliche Gewaltverbot und die angeführten Bestimmungen des V. HA gravierende völkerrechtliche Bedenken (vgl. Bothe, AVR 2003, 255 [268]).

Ob diese gravierenden völkerrechtlichen Bedenken auch für die Beteiligung von Soldaten der Bundeswehr an Einsätzen von AWACS-Flügen über der Türkei und ihre Verwendung zur Bewachung von Kasernen sowie von militärischen und zivilen Einrichtungen der US-Streitkräfte in Deutschland gelten, ist nicht zweifelsfrei. Bei den AWACS-Flügen hängt die Beantwortung der Frage maßgeblich davon ab, ob die bei diesen Einsätzen gewonnenen Daten für die Kriegshandlungen im Irak von Bedeutung waren und ob die Streitkräfte der USA und des UK darauf de facto Zugriff hatten. Die Vereinbarkeit des Schutzes und der Bewachung von in Deutschland gelegenen Einrichtungen der US-Streitkräfte durch die Bundeswehr mit geltendem Völkerrecht war davon abhängig, ob damit entsprechende Aufgaben der in das Kriegsgebiet verlegten US-Verbände gleichsam stellvertretend und kompensatorisch wahrgenommen wurden, um diesen den Abzug entsprechender Truppen in das Kriegsgebiet zu ermöglichen oder zu erleichtern. Wäre dies der Fall gewesen, bestünden wegen dieses Verstoßes gegen das in Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 V. HA normierte Verbot, "keine der Konfliktparteien zu unterstützen" (vgl. Nr. 1110 Satz 1 ZDv 15/2), gravierende völkerrechtliche Bedenken.


Quelle:www.friedenskooperative.de/ff/ff05/6-51.htm

Ankündigungen (siehe: Aufrufe und Einladungen)  
  Zur Zeit sind Soldaten der Bundeswehr in folgenden Ländern im Einsatz:

Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Afghanistan, Usbekistan ,Sudan
Horn von Afrika (Djibouti) und vor den Küsten Libanons und Somalias

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Zahlreiche Werbetermine der Bundeswehr findet ihr unter:

www.kehrt-marsch.de

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