Polizei-Bundeswehr Kooperation G8
03.06.2010 - www.bundeswehr-monitoring.de
Parlamentsarmee bei Inlandseinsätzen ohne Parlament
Am 1. Juni 2010 gibt das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des 2. Senats vom 4. Mai 2010 bekannt, die Organklage der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen zum Einsatz der Bundeswehr im Zusammenhang mit dem G8-Weltwirtschaftsgipfel in Heiligendamm 2007 zu verwerfen. Tornado-Aufklärungsflugzeuge flogen über Demonstranten-Camps, in einem nachgewiesenen Fall im Tiefstflug, die Anfahrtsrouten der Gipfelgegner und das Gebiet rund um Heiligendamm wurden durch Aufklärungspanzer überwacht und in einem Krankenhaus in Bad Doberan richtete die Bundeswehr ein mobiles Rettungszentrum ein. Bewaffneten Feldjägern wurde das Hausrecht übertragen.
Die Fraktion hatte im Juni 2007 beim Bundesverfassungsgericht beantragt, feststellen zu lassen, dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Art. 87a Abs. 2 GG verletzt habe, weil sie die Bundeswehr ohne vorherige parlamentarische Zustimmung einsetzte. Der Einsatz habe die Grenzen des Art. 35 GG überschritten. Danach kann die Bundeswehr Amtshilfe leisten. Bei Naturkatastrophen oder bei einem besonders schweren Unglücksfall können Streitkräfte zur Unterstützung herangezogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung von Rechten des Bundestages, da eine Zustimmung für Inlandseinsätze der Bundeswehr nicht erforderlich sei. "Für die innere Verwendung der Bundeswehr im Verteidigungsfall und im Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG), das heißt soweit die Streitkräfte befugt sind oder ermächtigt werden können, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, ergibt sich die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften aus der vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates zu treffenden vorherigen Feststellung des Verteidigungsfalles beziehungsweise des Spannungsfalles. Eine Zustimmung des Deutschen Bundestages zum konkreten Einsatz ist dagegen nicht vorgesehen." Nur bei Auslandseinsätzen gäbe es einen "Parlamentsvorbehalt".
Ausdrücklich offen ließ es die Frage, ob "die Schwelle zum Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG überschritten" wurde. "Selbst wenn man davon ausginge - was hier offen bleiben kann -, dass die getroffenen Maßnahmen in Grundrechte eingegriffen hätten, könnte der Deutsche Bundestag derartige eventuelle Rechtsverletzungen Einzelner nicht im Wege des Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Das gilt auch für den Fall, dass die Schwelle zum Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG überschritten worden wäre." Nur Betroffene selbst könnten Grundrechtsverletzungen "rügen".
30.06.2010
Amtshilfe- und Unterstützungseinsätze im ersten Quartal 2010
Die Bundeswehr hat in den ersten drei Monaten 2010 zehn Amtshilfeeinsätze im Inland geleistet. Zudem seien "zwölf sanitätsdienstliche Unterstützungsleistungen im Rahmen protokollarischer Anlässe erbracht" worden. Die Zahlen nannte die Bundesregierung am 23. Juni 2010. "Veranstaltungen Dritter" seien in vier Fällen unterstützt worden, darunter eine Rosenmontagsveranstaltung der Stadt Burgau. Für den Rüstungskonzern ThyssenKrupp Marine Systems wurde ein U-Boot-Kommandant abgestellt, um die "erfolgreiche Seeausbildung zweier für die portugiesische Marine gefertigte U-Boote" nachzuweisen.
Quelle:
- Bundestag: Stattgefundene und geplante Amtshilfe- und Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland (Stand: erstes Quartal 2010). Antwort der Bundesregierung vom 23.06.2010 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion Die Linke, Drucksache 17/2281 (Auszug).