Deutscher Bundestag
Militäraufmärsche in der Öffentlichkeit und Reklameeinsätze der Bundeswehr im Jahr 2010
Vorbemerkung der Fragesteller
Zur Nachwuchsrekrutierung und Imageaufbesserung führt die Bundeswehr zahlreiche Veranstaltungen in der Öffentlichkeit durch. Dazu gehören Militärzeremonien, Auftritte von Musikkorps, Einsatz sogenannter Karriere-Trucks, Präsenz auf Ausbildungsmessen und Vorträge von Jugendoffizieren und Wehrdienstberatern in Schulen. Insgesamt handelt es sich um mehrere Tausend Werbe- bzw. Informationsveranstaltungen jährlich.
Diese Anstrengungen hat die Bundeswehr in den vergangenen Jahren intensi- viert. Kennzeichnend für ihre Reklametätigkeit ist die Vermischung von Personalwerbung und allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit. Offenkundig ist beabsichtigt, auch Eltern und Freunde potentieller Rekruten von den vermeintlichen Vorzügen des „Arbeitgebers“ Bundeswehr zu überzeugen.
Um die eigentliche Zielgruppe – militärtaugliche Jugendliche, die möglichst zeitnah für eine Einberufung zur Verfügung stehen – für eine Freiwilligenbe- werbung zu motivieren, setzt die Bundeswehr weniger auf sachliche Information und Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen des Militärdienstes, sondern auf den Einsatz sogenannter Eventmodule: Mit Technik, Spaß, Sport und Musik sollen Jugendliche geködert werden. Dazu dienen vor allem die „Karriere-Trucks“, die mit Kletterwänden, Segways usw. ausgestattet sind, aber auch Aktivitäten wie „Bw-Beachen“ u. Ä...
Drucksache 17/715
17. Wahlperiode 11. 02. 2010
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/502
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Drucksache 17/1511
17. Wahlperiode 23. 04. 2010
In einem Gutachten zum Thema „Bundeswehr im Schulunterricht“ des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 12. März 2010 heißt es mit Blick auf das Neutralitätsgebot: „ Je umstrittener in der Öffent- lichkeit die Inhalte der Veranstaltung sind, desto eher muss die Schule auf die Ausgewogenheit achten (…) Dies kann die Schule sicherstellen, indem sie z. B. zu einer Veranstaltung auch einen militärkritischen Vertreter einlädt (…)“. Das wird allerdings nach Kenntnis der Fragesteller so gut wie nie umgesetzt...
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Harald Koch, Stefan Liebich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/1315 –
Jugendoffiziere der Bundeswehr...
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AbgeordnetenhausBerlin
Drucksache 16/3198 11.05.2010:
Antrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Gleichberechtigten Zugang für wehrdienstkritischen Verbände in Schulen schaffen - Keine einseitige Werbung für die Bundeswehr in Schulen!
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert, die Zusammenarbeit der Schulen mit der Bundeswehr und wehrdienstkritischen Verbänden, sowie mit Vertreter/-innen des Bundesamtes für den Zivildienst, bzw. Träger von Zivildiensteinrichtungen, der Freiwilligendienste und von Organisationen der Friedens- und Konfliktforschung, durch ein Rundschreiben verbindlich zu regeln, um Schulleitungen, den Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schü-lern sowie den Eltern Rechtssicherheit zu geben. Dabei ist darauf zu achten, dass wehr-dienstkritische Verbände, Vertreter/-innen des Bundesamtes für den Zivildienst bzw. Trä-ger von Zivildiensteinrichtungen, der Freiwilligendienste und von Organisationen der Frie-dens- und Konfliktforschung, einen gleichberechtigten Zugang zu Schulen erhalten.
Das Rundschreiben soll auch die Einbeziehung von Jugendoffizieren und anderen Vertrete-rinnen und Vertretern der Bundeswehr in den Schulunterricht und weitere Veranstaltungen der Schulen, wie zum Beispiel die Berufsorientierung, regeln. Ebenso sollen die Rahmen-bedingungen für eventuelle Besuche von Schulklassen in Einrichtungen der Bundeswehr festgelegt werden. Diese müssen in jedem Fall durch Auseinandersetzung mit Friedens- und Konfliktforschung verbunden werden.
Die Eltern sind über Veranstaltungen der Bundeswehr und von wehrdienstkritischen Ver-bänden sowie von Vertreter/-innen des Bundesamtes für den Zivildienst bzw. Trägern von Zivildiensteinrichtungen, der Freiwilligendienste und von Organisationen der Friedens- und Konfliktforschung zu informieren. Schüler/-innen und Eltern sollen das Recht haben, der Teilnahme an o.g. Veranstaltungen zu widersprechen; in solchen Fällen werden die betreffenden Schüler/-innen von der Teilnahme freigestellt und in anderer Form unterrich-tet.
Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31.10.2010 zu berichten
Bayern:
Sehr geehrte Frau Walther,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der wir Ihnen von Seiten des
Kultusministeriums folgende Auskunft geben können:
In den einzelnen Schulordnungen ist geregelt, dass Schülerinnen und
Schüler auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom
Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt
werden können (vgl. z.B. § 37 Abs. 3 Satz 1 Gymnasialschulordnung, § 39
Abs. 3 Satz 1 Realschulordnung, § 36 Abs. 3 Satz 1 Volksschulordnung). Die
Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der jeweiligen Schulleiterin bzw.
des jeweiligen Schulleiters. Diese können in begründeten Ausnahmefällen
Befreiungen bzw. Beurlaubungen gewähren, wenn - bei minderjährigen
Schülerinnen und Schülern - die Erziehungsberechtigten dies beantragen.
Hintergrund hierfür ist, dass nur die Schulleitung vor Ort entscheiden
kann, ob eine Befreiung im Einzelfall pädagogisch vertretbar ist. Die
Schulleitung hat dabei im Rahmen einer pädagogischen Ermessensentscheidung
alle Umstände des konkreten Einzelfalls miteinander abzuwägen. Bei der
Entscheidung in dem von Ihnen geschilderten Fall muss die Schulleitung mit
berücksichtigen, dass es sich bei einer Ablehnung des Dienstes an der Waffe
um eine grundrechtlich geschützte Gewissensentscheidung handelt. Diese
Grundrechtsposition ist mit dem ebenfalls grundrechtlich verankerten
Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates abzuwägen, dessen Ausfluss die
allgemeine Schulpflicht ist. Gewissengründe können daher im Einzelfall zur
Befreiung von einer konkreten Veranstaltung führen. Eine gleichzeitige
Entbindung des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin von
seiner oder ihrer Anwesenheit in der Schule während dieser Veranstaltung
wäre hingegen nicht mehr pädagogisch vertretbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle
der Bayerischen Staatsregierung
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