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Aufstandsbekämpfung und Todesstrafe

www.zeit-fragen.ch/ausgaben/2009/nein-zur-eu-todesstrafe/                        Zeit-Fragen - Wochenzeitung für freie Meinungsbildung, Ethik und Verantwortung

Zeit-Fragen Redaktion und Verlag, Postfach  CH-8044 Zürich,Tel. +41 44-350 65 50, Fax +41 44-350 65 51


07. Dezember 2009

Der Vertrag von Lissabon ermöglicht die Todesstrafe und das staatliche Töten

Ein Interview mit Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider

Oliver Janich, «Focus-Money»: Herr Professor Schachtschneider, laut ihrer Klageschrift gegen den EU-Vertrag von Lissabon vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht der Vertrag die Wiedereinführung der Todesstrafe und das Töten von Menschen. Das klingt ungeheuerlich. Worauf gründet sich Ihre Argumentation?

Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider: Die Grundrechtecharta ermöglicht ausdrücklich in den aufgenommenen «Erläuterungen» und deren «Negativdefinitionen» zu den Grundrechten, entgegen der durch das Menschenwürdeprinzip gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (Art. 102 Grundgesetz), Österreich und anderswo, die Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr, aber auch die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen.

Aber verbietet die Charta nicht die Todesstrafe?

Massgeblich dafür ist nicht Art. 2 Abs. 2 der Charta, der die Verurteilung zur Todesstrafe und die Hinrichtung verbietet, sondern die in das Vertragswerk aufgenommene Erklärung zu diesem Artikel, die aus der Menschenrechtskonvention von 1950 stammt. Nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EU-Vertrag (EUV) in der Lissabonner Fassung werden die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta gemäss den allgemeinen Bestimmungen von Titel VII der Charta, in dem die Auslegung und Anwendung derselben geregelt ist, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten «Erläuterungen», in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.

Warum so umständlich?

Eben um diese Tatsache zu verschleiern. Den Abgeordneten wird ja nur der ohnehin schwer verständliche und viel zu lange Vertragstext vorgelegt.

Aber ist es nun eindeutig, dass das Töten von Menschen erlaubt ist, wenn der Vertrag in Kraft tritt?

Ja, die Grundrechtecharta wurde 2000 in Nizza deklariert. Aber da nicht alle Länder einverstanden waren, war sie bisher nicht völkerrechtlich verbindlich. Wenn der Vertrag in Kraft tritt, wird auch die Grundrechtecharta verbindlich.

Aber die entsprechende Passage steht ja nur in den Erläuterungen …

Diese sind nach Art. 52 Abs. 3 und 7 der Grundrechtecharta verbindlich. Sie können die entsprechende Erklärung der Erläuterung im Amtsblatt der Europäischen Union nachlesen. Da gibt es keinen Interpretationsspielraum. Ausserdem: Wozu sollte man das reinschreiben, wenn man es nicht haben will?

Hat das Bundesverfassungsgericht Ihrer Interpretation mit der Anerkennung des Lissabon-Vertrags nicht eine Absage erteilt?

Überhaupt nicht. Es hat sich zu der Frage gar nicht geäussert.

Ist das üblich?

Das ist sogar der Normalfall. Wenn sich das Bundesverfassungsgericht eines Problems nicht annehmen will, äussert es sich einfach nicht dazu.

Ist das rechtlich möglich?

Das ist rechtlich mehr als bedenklich, aber Praxis.

Die Todesstrafe kann laut Erläuterung im Fall eines Krieges oder einer Kriegsgefahr eingeführt werden. Ein sehr theoretischer Fall.

Wirklich? Befinden wir uns nicht in Afghanistan im Krieg? Wer definiert den Krieg? Was ist eine Kriegsgefahr? Was war mit dem Jugoslawien-Krieg?

Aber ist es nicht normal, dass in Kriegen und Kriegszeiten zum Beispiel Deserteure hingerichtet werden?

In Diktaturen schon.

Noch beängstigender ist, dass ohne Gesetz und ohne richterlichen Beschluss bei Aufstand und Aufruhr getötet werden darf. Wer definiert das?

Eben. Nach meiner Meinung könnten die Montags-Demonstrationen in Leipzig als Aufruhr definiert werden, wie praktisch jede nicht genehmigte Demonstration. Oder nehmen Sie die Krawalle in Griechenland oder kürzlich die Demonstrationen in Köln und Hamburg. Sie brauchen ja nur ein paar «Autonome», die Steine schmeissen.

Es gibt Politiker und Juristen, die argumentieren, dass die Grundrechte eines Landes durch den EU-Vertrag nur verbessert, aber nicht verschlechtert werden können.

Die Grundrechtecharta der Europäischen Union (GrCh) enthält keinen Vorrang oder Vorbehalt der nationalen Grundrechte oder ein grundrechtliches Günstigkeitsprinzip. Wer das behauptet, beweist seine Unkenntnis des Gemeinschaftsrechts.

Wie das?

Dort wird mit dem Art. 53 der Grundrechte-charta argumentiert. Aber genau der gibt das nicht her. Dort heisst es: «Keine Bestimmung dieser Charta ist als Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich […] sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.» Wesentlich ist der Passus «in dem jeweiligen Anwendungsbereich». Wenn nämlich Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist, sind die Grundrechte der Europäischen Union massgeblich (Art. 51 Abs. 1 GrCh), wenn nationales Recht anzuwenden ist, die nationalen Grundrechte. Beide Grundrechtetexte sind niemals gleichzeitig anzuwenden.

Aber der Europäische Gerichtshof könnte doch feststellen, dass in diesem Fall das nationale Recht Vorrang hat.

Genau das hat der EuGH noch nie getan. Er fühlt sich immer zuständig. Ausserdem ist das Verbot der Todesstrafe kein Grundrecht. Insofern zieht das Argument, die Grundrechte dürfen nicht verschlechtert werden, nicht.

Ein anderes Argument aus Kreisen der EU-Kommission lautet, der Passus wäre drin, um auch Staaten wie die Türkei aufnehmen zu können.

Das ist doch grotesk. Als Gemeinschaft müss­ten wir doch sagen, wir nehmen keine Länder auf, in denen Menschen getötet werden dürfen, und nicht umgekehrt.

Ist den Politikern denn bewusst, was sie da beschliessen?

Vielleicht nicht allen. Mindestens aber der CDU/CSU-Fraktion. Ich habe extra eine nur fünfseitige Zusammenfassung meiner Klage verteilen lassen, damit die Abgeordneten nicht zu viel lesen müssen. Auch der SPD dürfte die Problematik bekannt sein, weil einer ihrer Abgeordneten, nämlich Professor Meyer, in Nizza versucht hat, die Regelungen zu verhindern.

Können Sie sich einen Grund vorstellen, warum so etwas beschlossen wird?

Offensichtlich rechnen die Regierungen mit Aufruhr. Die Skepsis gegenüber den Regierungen und dem Apparat der EU wird immer grösser. Die Finanz- und Wirtschaftskrise verschärft den Druck auf die Bevölkerung.

Also will man sie niederschiessen dürfen?

So sieht es aus.

Was kann man dagegen tun?

Meiner Meinung nach berechtigt das EU-Vertragswerk, auch weil damit die Demokratie ausgehöhlt ist, zum Widerstand.

Welche Form von Widerstand meinen Sie?

Zum Beispiel Demonstrationen und alle Formen des öffentlichen Widerspruchs, der Weg Gandhis.

… die dann als Aufruhr gedeutet werden können. Das klingt nach diktatorischen Verhältnissen.

Das Wort Diktatur ist fachlich schief, aber sehr gebräuchlich. Der Begriff ist seit der Römischen Republik als befristete Notstandsverfassung definiert. Ich würde eher von Despotie, die zur Tyrannis ausarten kann, sprechen. Im übrigen: Wenn im Oktober die Iren dem Vertrag von Lissabon zustimmen, ist die Abschaffung der Todesstrafe beseitigt. •

Quelle: Focus-Money 35/2009 vom 19.8.2009

Artikel 2 der Charta der Grundrechte – Recht auf Leben

1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Quelle: Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 14.12.2007,
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/1

Erläuterung zu Artikel 2 – Recht auf Leben

1. Absatz dieses Artikels basiert auf Artikel  2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie folgt lautet:
«1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt [...]».
2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:
«Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.»
Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel  52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen «Negativdefinitionen» auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
«Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.»
b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
«Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden [...]».

Quelle: Erläuterungen zur Charta der Grundrechte in der Fassung vom 14.12.2007,
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17

Artikel 52 der Charta der GrundrechteTragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

[…]
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weitergehenden Schutz gewährt.
[…]
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedsstaaten gebührend zu berücksichtigen.

... Pläne der EU: Rückkehr der Todesstrafe

Die Europäische Union hat beschlossen, wieder die Todesstrafe für Aufständische zu ermöglichen. Sie glauben das nicht? Die Medien haben Ihnen das verschwiegen? Dann setzen Sie sich jetzt besser erst einmal hin und atmen tief durch.
    In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist die Todesstrafe abgeschafft. Bei inneren Unruhen ist Gefängnis derzeit das Schlimmste, was Rädelsführer von Aufständen erwartet. Mit dem Vertrag von Lissabon wird für Aufständische in der EU die Todesstrafe jedoch wieder gestattet. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise erwartet die Europäische Union in vielen Mitgliedsstaaten schwere innere Unruhen – und dringt deshalb darauf, dass der Vertrag von Lissabon nun möglichst schnell in Kraft treten kann.
    Im Juni 2008 hatten die Iren gegen den Lissabon-Vertrag gestimmt und damit sein Inkrafttreten vorerst blockiert. Der Vertrag von Lissabon soll die Macht der 27 EU-Kommissare erheblich ausweiten, das Amt eines mächtigen EU-Präsidenten schaffen, die nationalen Gesetze der Mitgliedsstaaten weitgehend zu historischen Relikten machen – und in bestimmten Fällen wieder die Todesstrafe ermöglichen. So wird die Todesstrafe mit Inkrafttreten des EU-Reformvertrages etwa ausdrücklich erlaubt, wenn es erforderlich ist, «einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen». Verhängt werden darf die Todesstrafe in der EU künftig ebenfalls «für Taten in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr». Das alles wurde im Amtsblatt der Europäischen Union im Kleingedruckten bei den Erläuterungen zur EU-Grundrecht­scharta, die mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages rechtswirksam würde, veröffentlicht. Diesen Passus scheint aber niemand gelesen zu haben, denn schliesslich steht ja in Artikel 2 der neuen Grundrechtscharta:
«Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.» Das schien eindeutig – nur im Kleingedruckten stehen eben die Ausnahmen.
    In diesem Kleingedruckten zum Vertrag von Lissabon, dem der Deutsche Bundestag zugestimmt hat, heisst es:
«(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.»
Für alle, die es genau wissen wollen: Das Zitat stammt aus dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007. So wird die Abschaffung der Todesstrafe im Kleingedruckten der Erläuterungen sofort wieder relativiert und aufgehoben.
Falls es gemäss zitiertem Absatz c) der Todesstrafe bedarf, um «einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen», dann ist das künftig – trotz offiziellen Verbots der Todesstrafe – in der EU möglich. Haben Sie das gewusst? Der Deutsche Bundestag hatte mit Zweidrittelmehrheit im April 2008 mit den Stimmen von Union, SPD, FDP und Grünen für die Aufgabe der deutschen Souveränität zugunsten der EU und für den Lissabon-Vertrag sowie die darin enthaltene Wiedereinführung der Todesstrafe in der EU für Aufständische gestimmt. Kanzlerin Angela Merkel (CDU) würdigte den EU-Reformvertrag in der Debatte als «grosses Projekt».
Die EU-Regierung wird mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages eine mächtige Zentralregierung – wie einst die Sowjet­union. Die einzelnen Republiken werden dann weitgehend bedeutungslos und müssen zum Wohle des Imperiums mit ihren Einzelinteressen zurückstehen. Die Iren, die im Gegensatz zu den Deutschen in einem Referendum zum EU-Reformwerk und der damit verbundenen Aufgabe ihrer Souveränität zumindest noch befragt worden waren, hatten den Vertrag von Lissabon bei der Volksabstimmung im Juni 2008 auch wegen der Rückkehr der Todesstrafe abgelehnt. Im Herbst 2009 gibt es in Irland einen zweiten Anlauf.
Damit auch alles wie geplant funktionieren kann, haben sich die 27 EU-Kommissare am 18. März in Brüssel insgeheim auf einen Coup geeinigt: Danach wollten sie vor der Abstimmung in Irland gleich mehrfach irische Gesetze brechen. So führte die EU in Irland trotz des weiterhin gültigen politischen Werbeverbots in den staatlichen Medien eine politische Werbekampagne für die Stimmabgabe zugunsten des Vertrages von Lissabon durch. Finanziert wurde das Ganze mit den Steuergeldem der EU-Bürger. Damit die Iren bei der abermaligen Abstimmung im Herbst auch «richtig» abstimmen, hatten sich die 27 EU-Staaten am 18. März in Brüssel auf Stimmenkauf geeinigt. So sollen etwa Bischöfe, die in den Kirchen zugunsten der Aufgabe der irischen Souveränität und für den Vertrag von Lissabon predigen, Geld aus den EU-Töpfen bekommen. Voranmarschiert war die Leitung des EU-Parlaments. Die verkündete sogar öffentlich, sie wolle das irische «Nein» schnellstmöglich korrigiert sehen, indem sogar unmittelbarer Druck auf die irischen Bischöfe ausgeübt werde. Viele EU-Kommissare fanden das dann doch wohl etwas zu dreist – und einigten sich auf den verdeckten Stimmenkauf.

aus: Udo Ulfkotte, Vorsicht Bürgerkrieg!
S. 361–363, ISBN 978-3-938516-94-2


Ankündigungen (siehe: Aufrufe und Einladungen)  
  Zur Zeit sind Soldaten der Bundeswehr in folgenden Ländern im Einsatz:

Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Afghanistan, Usbekistan ,Sudan
Horn von Afrika (Djibouti) und vor den Küsten Libanons und Somalias

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Zahlreiche Werbetermine der Bundeswehr findet ihr unter:

www.kehrt-marsch.de

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